Erstellt ist einzig, dass kein strafbares Verhalten im Sinne einer Urkundenfälschung vorliegt. Das Fehlen eines Urkundendeliktes hat jedoch nicht zwangsläufig die Echtheit bzw. Wahrheit der Urkunde zur Folge. Die Nichtanhandnahme wird denn 4 auch nicht damit begründet, dass die Urkunde echt und wahr ist, sondern mit der mangelnden Urkundenqualität und der fehlenden Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB.