Selbst das Vorbringen einer richtigen Tatsache ist mit einer Suggestion verbunden. Dass die in Frage stehende Passage im Beschluss des Obergerichts vor diesem Hintergrund den menschlich-sittlichen Bereich der Ehre des Strafantragstellers nicht tangiert, liegt auf der Hand. Es kommt dazu, dass mit der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2016 - entgegen der Auffassung des Strafantragstellers - nicht feststeht, dass die in Frage stehende Urkunde echt bzw. wahr ist. Erstellt ist einzig, dass kein strafbares Verhalten im Sinne einer Urkundenfälschung vorliegt.