Ein solches Vorgehen bildet letztlich den Versuch ab, die Entscheidungsträger (in casu das Gericht) von der vertretenen Auffassung zu überzeugen, was eine ureigene Aufgabe eines jeden Rechtsanwaltes darstellt. Die Tätigkeit eines Parteivertreters besteht zu einem wesentlichen Teil darin, die Auffassung seiner Klientschaft gegenüber Dritten zu suggerieren, wobei dies auf verschiedene Weise und mit mannigfaltiger Intensität geschehen kann. Selbst das Vorbringen einer richtigen Tatsache ist mit einer Suggestion verbunden.