Folgerichtig meint die beanstandete Passage im Beschwerdeentscheid nicht, dass der Strafantragsteller die Meinung verbreitet habe, die in Frage stehende Urkunde sei echt, sondern lediglich, dass sein Verhalten im Prozess darauf abgezielt habe, diesen Eindruck entstehen zu lassen. Ein solches Vorgehen bildet letztlich den Versuch ab, die Entscheidungsträger (in casu das Gericht) von der vertretenen Auffassung zu überzeugen, was eine ureigene Aufgabe eines jeden Rechtsanwaltes darstellt.