In diesem Sinne spricht man auch bei der Analyse von Aussagen nicht nur dann von einer Suggestion, wenn eine Person mit gezielten Aussagen manipuliert wird, sondern auch - und vor allem - in jenen Fällen, in welchen äussere Umstände zur Entstehung eines bestimmten Eindrucks geführt haben. Folgerichtig meint die beanstandete Passage im Beschwerdeentscheid nicht, dass der Strafantragsteller die Meinung verbreitet habe, die in Frage stehende Urkunde sei echt, sondern lediglich, dass sein Verhalten im Prozess darauf abgezielt habe, diesen Eindruck entstehen zu lassen.