Diese Tatsachenbehauptung sei dem direkten Beweise zwar zugänglich, der Wahrheitsbeweis dürfte jedoch mit Blick auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung scheitern. Der Drittbezug der Behauptung ergebe sich aus dem Umstand, dass der in Frage stehende Beschluss beiden Parteivertretern und deren Klienten eröffnet worden sei.