Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei festgestellt worden, dass es sich nicht um eine Urkundenfälschung handle. Die als Beweismittel im Zivilverfahren vorgelegte Urkunde sei echt und keine Fälschung. Indem die Beschuldigten festgehalten hätten, der Beschwerdeführer habe die Urkunde als echt suggeriert, entstehe der Eindruck, dass es sich um eine unechte Urkunde handle und er sich verteidigen müsse. Diese Tatsachenbehauptung sei dem direkten Beweise zwar zugänglich, der Wahrheitsbeweis dürfte jedoch mit Blick auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung scheitern.