Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten Strafanzeige ein wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. Beschimpfung. Der Beschwerdeführer machte geltend, in der Erwägung 10.4 des Beschlusses BK 17 22 + 23 werde angeführt, er habe eine Verknüpfung herstellen wollen zwischen der (als echt suggerierten) Vereinbarung und der zivilrechtlich wichtigen Frage, weshalb und unter welchen Vorzeichen die Zahlungsvereinbarung damals abgeschlossen worden sei. Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei festgestellt worden, dass es sich nicht um eine Urkundenfälschung handle.