Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (BM 16 23550) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer sowie von G.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen, bestehend aus den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Personen, mit Beschluss BK 17 22 + 23 vom 10. April 2017 ab. Im Beschluss wurde in der Erwägung 10.4 Folgendes ausgeführt: Was den zumindest sinngemässen Antrag auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die deutsche Sprache betrifft, so ist dieser als rechtsunerheblich und damit unnötig zu qualifizieren.