Diese Version enthalte nur die Unterschrift von G.________, womit es sich gegebenenfalls um eine schriftliche Lüge, nicht aber um eine Fälschung handle. Das Regionalgericht überwies in der Folge die Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionale Staatsanwaltschaft) zur Prüfung des Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, evtl. Urkundenfälschung. Diese erliess am 27. Mai 2016 eine unangefochten gebliebene Nichtanhandnahmeverfügung (BM 16 18983). Am 31. Mai 2016 resp. 6. Juni 2016 erstatteten der Beschwerdeführer und G.________ gegen Rechtsanwalt I.________ und J.________ (Anwalt bzw. Verwaltungsrat der H.________ AG)