Das Regionalgericht verlangte in der Folge von der Klägerschaft die Einreichung des Originals der Stundungsvereinbarung. Diese verneinte, ein solches zu besitzen. Die Zivilverfahren wurden sodann vereinigt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht am 26. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie gesagt, dass es sich bei der in der Klage genannten Stundungsvereinbarung um die mit Klagebeilage 11 eingereichte handle. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich um eine nicht akzeptierte Version des Vertrags handle. Diese Version enthalte nur die Unterschrift von G.___