Der Anwalt der H.________ AG wies sogleich darauf hin, dass das eingereichte Dokument nicht der abgeschlossenen Stundungsvereinbarung entspreche. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 das Dokument beim Regionalgericht Bern-Mittelland mit der gleichen Behauptung erneut ein (Klagebeilage 11 im Verfahren CIV 16 416), woraufhin der Gegenanwalt in seiner Stellungnahme für die H.________ AG ausführte: «Wie bereits gesagt, wurde die Klagebeilage 11 nie abgeschlossen! Es muss sich um eine (undatierte) Fälschung handeln.». Das Regionalgericht verlangte in der Folge von der Klägerschaft die Einreichung des Originals der Stundungsvereinbarung.