3. Der Rahmensachverhalt rund um den mit der angefochtenen Verfügung nicht an die Hand genommenen Vorwurf lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 9. Oktober 2015 bzw. 26. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer namens seiner damaligen Klientin F.________ AG, handelnd durch den Verwaltungsrat G.________, bei der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zwei Rückforderungsklagen gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegen die H.________ AG ein. In der Klageschrift wurde geltend gemacht, G.________ habe mit der H.________ AG unter grossem