Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung BA 17 266-269 vom 08. Juni 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Angezeigten einzuholen. 3. Es sei gegen die Angezeigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die Angezeigten angemessen zu bestrafen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –