Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 263 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________(Oberrichterin), c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Beschuldigte 1 B.________(Oberrichter), c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Beschuldigter 2 C.________(Oberrichter), c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Beschuldigter 3 D.________(Obergerichtsschreiber), c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________(Rechtsanwalt) Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. Be- schimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 8. Juni 2017 (BA 17 266-269) Erwägungen: 1. Am 8. Juni 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Kantonale Staatsanwaltschaft) das von Rechtsanwalt E.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen Oberrichterin A.________, Oberrichter B.________, Ober- richter C.________ sowie Obergerichtsschreiber D.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. Beschimpfung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung BA 17 266-269 vom 08. Juni 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Angezeigten einzuholen. 3. Es sei gegen die Angezeigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die Angezeigten ange- messen zu bestrafen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Am 5. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Präsidenten der Strafabteilung die ausserordentliche Kammerzusammensetzung bekannt gegeben. Am 7. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel sowie Oberrichterin Bratschi. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2017 schloss die Ge- neralstaatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten bean- tragten am 12. Juli 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 24. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Beschlüssen vom 15. und 29. August 2017 wies die 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel und Oberrichterin Bratschi ab. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitmiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Rahmensachverhalt rund um den mit der angefochtenen Verfügung nicht an die Hand genommenen Vorwurf lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 9. Oktober 2015 bzw. 26. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer namens seiner damaligen Klientin F.________ AG, handelnd durch den Verwaltungsrat G.________, bei der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zwei Rückforderungsklagen gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegen die H.________ AG ein. In der Klageschrift wurde geltend gemacht, G.________ habe mit der H.________ AG unter grossem 2 Druck eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterzeichnen müssen, um eine Forderung begleichen und den Konkurs der F.________ AG vermeiden zu können. Diese sei «ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens der Gläubiger›» entstanden (Verfahren CIV 15 6378). Als Beweismittel wurde eine undatierte, von G.________ unterzeichnete Stundungsvereinbarung eingereicht, die den eben zitierten Text enthielt. Der An- walt der H.________ AG wies sogleich darauf hin, dass das eingereichte Doku- ment nicht der abgeschlossenen Stundungsvereinbarung entspreche. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 das Dokument beim Regional- gericht Bern-Mittelland mit der gleichen Behauptung erneut ein (Klagebeilage 11 im Verfahren CIV 16 416), woraufhin der Gegenanwalt in seiner Stellungnahme für die H.________ AG ausführte: «Wie bereits gesagt, wurde die Klagebeilage 11 nie abgeschlossen! Es muss sich um eine (undatierte) Fälschung handeln.». Das Regionalgericht verlangte in der Folge von der Klägerschaft die Einreichung des Originals der Stundungsver- einbarung. Diese verneinte, ein solches zu besitzen. Die Zivilverfahren wurden so- dann vereinigt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht am 26. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie gesagt, dass es sich bei der in der Klage genannten Stundungsvereinbarung um die mit Klagebei- lage 11 eingereichte handle. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich um eine nicht akzeptierte Version des Vertrags handle. Diese Version enthalte nur die Unterschrift von G.________, womit es sich gegebenenfalls um eine schriftliche Lüge, nicht aber um eine Fälschung handle. Das Regionalgericht überwies in der Folge die Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionale Staatsanwaltschaft) zur Prüfung des Verdachts auf versuchten Prozess- betrug, evtl. Urkundenfälschung. Diese erliess am 27. Mai 2016 eine unangefoch- ten gebliebene Nichtanhandnahmeverfügung (BM 16 18983). Am 31. Mai 2016 resp. 6. Juni 2016 erstatteten der Beschwerdeführer und G.________ gegen Rechtsanwalt I.________ und J.________ (Anwalt bzw. Ver- waltungsrat der H.________ AG) Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung ev. übler Nachrede. Die Anzeiger warfen den Angezeigten vor, in einem laufenden Zi- vilprozess veranlasst zu haben, dass die zuständige Gerichtspräsidentin Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Prozessbetrug, evtl. Urkundenfäl- schung mache. Die Angezeigten hätten ihnen unterstellt, dem Zivilgericht eine ge- fälschte Urkunde eingereicht zu haben. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (BM 16 23550) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer sowie von G.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen, bestehend aus den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Personen, mit Beschluss BK 17 22 + 23 vom 10. April 2017 ab. Im Beschluss wurde in der Erwägung 10.4 Folgendes ausge- führt: Was den zumindest sinngemässen Antrag auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die deutsche Sprache betrifft, so ist dieser als rechtsunerheblich und damit unnötig zu qualifizie- ren. Bezüglich sämtlicher Ausführungen der Beschwerdeführer hierzu ist einzig darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Rückforderungsklage vom 26. Januar 2016 annähernd un- missverständlich formulierte: «Auch diese ‹Stundungsvereinbarung› wurde ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers› verein- bart.» (Hervorhebung hinzugefügt). Wie der Beschwerdeführer 1 ebenfalls wissen wird, bedeutet der 3 Begriff «ausweislich» gemäss Duden «wie die entsprechenden Unterlagen ausweisen; wie aus etwas ersichtlich ist». Der Beschwerdeführer 1 wollte mithin eine Verknüpfung herstellen zwischen der (als echt suggerierten) Vereinbarung und der zivilrechtlich wichtigen Frage, weshalb und unter welchen Vorzeichen die Zahlungsvereinbarung damals abgeschlossen worden war. Die Versuche, den Aus- führungen in den Klagen eine andere Bedeutung zu geben, gehen an der Sache vorbei. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten Strafan- zeige ein wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. Beschimpfung. Der Be- schwerdeführer machte geltend, in der Erwägung 10.4 des Beschlusses BK 17 22 + 23 werde angeführt, er habe eine Verknüpfung herstellen wollen zwischen der (als echt suggerierten) Vereinbarung und der zivilrechtlich wichtigen Frage, wes- halb und unter welchen Vorzeichen die Zahlungsvereinbarung damals abgeschlos- sen worden sei. Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei fest- gestellt worden, dass es sich nicht um eine Urkundenfälschung handle. Die als Beweismittel im Zivilverfahren vorgelegte Urkunde sei echt und keine Fälschung. Indem die Beschuldigten festgehalten hätten, der Beschwerdeführer habe die Ur- kunde als echt suggeriert, entstehe der Eindruck, dass es sich um eine unechte Urkunde handle und er sich verteidigen müsse. Diese Tatsachenbehauptung sei dem direkten Beweise zwar zugänglich, der Wahrheitsbeweis dürfte jedoch mit Blick auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung scheitern. Der Drittbezug der Behauptung ergebe sich aus dem Umstand, dass der in Frage stehende Be- schluss beiden Parteivertretern und deren Klienten eröffnet worden sei. 4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Wie der Strafantragsteller in Ziff. 12. seiner Strafanzeige selber feststellt, bedeutet das Verb „sugge- rieren" nicht, dass die Person, welche etwas suggeriert, diesen Umstand als gegeben oder nicht ge- geben vertritt, sondern, dass sie diesen Eindruck beim Adressaten der Suggestion lediglich entstehen lässt, wobei dies bewusst oder unbewusst geschehen kann. In diesem Sinne spricht man auch bei der Analyse von Aussagen nicht nur dann von einer Suggestion, wenn eine Person mit gezielten Aussa- gen manipuliert wird, sondern auch - und vor allem - in jenen Fällen, in welchen äussere Umstände zur Entstehung eines bestimmten Eindrucks geführt haben. Folgerichtig meint die beanstandete Pas- sage im Beschwerdeentscheid nicht, dass der Strafantragsteller die Meinung verbreitet habe, die in Frage stehende Urkunde sei echt, sondern lediglich, dass sein Verhalten im Prozess darauf abgezielt habe, diesen Eindruck entstehen zu lassen. Ein solches Vorgehen bildet letztlich den Versuch ab, die Entscheidungsträger (in casu das Gericht) von der vertretenen Auffassung zu überzeugen, was eine ureigene Aufgabe eines jeden Rechtsanwaltes darstellt. Die Tätigkeit eines Parteivertreters besteht zu einem wesentlichen Teil darin, die Auffassung seiner Klientschaft gegenüber Dritten zu suggerieren, wobei dies auf verschiedene Weise und mit mannigfaltiger Intensität geschehen kann. Selbst das Vorbringen einer richtigen Tatsache ist mit einer Suggestion verbunden. Dass die in Frage stehende Passage im Beschluss des Obergerichts vor diesem Hintergrund den menschlich-sittlichen Bereich der Ehre des Strafantragstellers nicht tangiert, liegt auf der Hand. Es kommt dazu, dass mit der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2016 - entgegen der Auffassung des Strafantragstellers - nicht feststeht, dass die in Frage stehende Urkunde echt bzw. wahr ist. Erstellt ist einzig, dass kein strafbares Verhal- ten im Sinne einer Urkundenfälschung vorliegt. Das Fehlen eines Urkundendeliktes hat jedoch nicht zwangsläufig die Echtheit bzw. Wahrheit der Urkunde zur Folge. Die Nichtanhandnahme wird denn 4 auch nicht damit begründet, dass die Urkunde echt und wahr ist, sondern mit der mangelnden Urkun- denqualität und der fehlenden Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB. Selbst wenn die beschuldigten Personen hätten verlauten lassen, der Strafantragsteller hätte in Be- zug auf die in Frage stehende Urkunde eine objektiv falsche Behauptung aufgestellt (was jedoch nach den vorstehenden Erwägungen gar nicht der Fall ist), wäre der objektive Tatbestand von Art. 173 ff. StGB nicht erfüllt. Strafrechtlich geschützt ist nach der dargelegten Rechtsprechung nicht jede als un- gerechtfertigt empfundene Äusserung, sondern nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaf- ten Verhaltens. Eingaben von Parteivertretern, in welchen diese rechtskräftige Verfahrensentscheide als inhaltlich nicht zutreffend bewerten, fallen nicht darunter, zumal eine pointierte Interessenvertre- tung der Klientschaft zulässig sein muss. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen beim Vorwurf, der Parteivertreter habe eine strafbare Handlung begangen (BGE 132 IV 112 E. 2, a.a.O.), was vorlie- gend jedoch nicht zur Diskussion steht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das zur Anzeige gebrachte Verhalten der be- schuldigten Personen den objektiven Tatbestand eines Delikts gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB nicht tangiert. Die fraglichen Straftatbestände sind damit eindeutig nicht erfüllt, so dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen ist. 5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt zusammengefasst vor, in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei eingehend ausgeführt worden, dass es sich bei dem im Zivil- prozess eingereichten Dokument nicht um eine Urkundenfälschung und nicht um eine inhaltlich unwahre Urkunde handle. Es sei somit festgestellt worden, dass die Urkunde «echt», jedenfalls nicht gefälscht oder inhaltlich unwahr sei. Entgegen der Feststellung der Staatsanwaltschaft stelle die Urkunde somit weder eine Urkunden- fälschung noch eine unechte bzw. unwahre Urkunde dar. Das Wort «suggerieren» stelle keine zulässige Art und Weise dar, mit der ein Anwalt arbeiten dürfe. Dies er- gebe sich bereits aus der Wahrheitspflicht gemäss Art. 52 ZPO. Das Wort «sugge- rieren» habe unter anderem die (negative) Bedeutung: «Darauf abzielen, einen be- stimmten [den Tatschen nicht entsprechenden] Eindruck entstehen zu lassen». Auch unter Berücksichtigung der Synonyme («beeinflussen»; «vortäuschen»; «ma- nipulieren») ergebe sich das gleiche Bild. Im Gesamtzusammenhang sei seitens der Beschuldigten in der Erwägung 10.4 des Beschlusses BK 17 22 + 23 geschrie- ben worden, dass er eine Vereinbarung als echt suggeriert habe (wobei suggerie- ren eben auch durch «vortäuschen» ersetzt werden könne). Die Annahme der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft, dass das Verhalten im Prozess darauf abgezielt habe, diesen Eindruck entstehen zu lassen, sei unzutreffend. Es habe dieses «Verhaltens im Prozess» gar nicht bedurft, da es sich um eine echte bzw. wahre Urkunde ge- handelt habe. Der Vorwurf der suggerierten Echtheit der Vereinbarung sei somit unwahr. Er habe dies überhaupt nicht «suggerieren» müssen, sondern sich darauf beschränken können, die Urkunde als echt zu behaupten. Die Beschuldigten wür- den um die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2017 wissen. Gleichwohl hätten sie die Aussage aufgestellt, dass er eine Vereinbarung als echt suggeriert habe. In Verbindung mit den ebenfalls im Beschluss stehenden Ausführungen zu den Schutzbehauptungen ergebe sich der unzutreffende Eindruck, dass er dem Gericht eine unechte Urkunde vorgelegt habe. Der Wortlaut des Beschlusses BK 17 22 + 23 lasse das Bild entstehen, dass er eine (unechte) Urkunde als echt 5 vorgetäuscht/suggeriert habe. Dies stelle eine Tatsachenbehauptung dar, welche dem Beweis zugänglich sei. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist vorweg auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, der Beschwerdeführer vermische die Formulierung im besagten Beschluss der Beschwerdekammer mit den Voraus- setzungen einer Urkundenfälschung. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei festgehalten worden, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei, weil der wirkliche Aussteller mit dem aus der Urkunde erkennbaren Aussteller übereinstimme (Urkundenfälschung im engeren Sinne) und dem Schrift- stück im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung kei- ne Urkundenqualität zukomme, weil sie keine Unterschrift des Gläubigers trage und daher eine blosse Schuldanerkennung darstelle. Mit anderen Worten sei die erhöh- te Beweiseignung des Schriftstücks verneint worden, so dass es sich dabei einzig um ein inhaltlich unwahres Dokument im Sinne einer einfachen Lüge handeln kön- ne. Davon sei selbst der Beschwerdeführer ausgegangen. Wenn nun die Beschul- digten in dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss ausführen würden, der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung im Zivilprozess «als echt suggeriert», sei damit nicht der Echtheitsbegriff im Zusammenhang mit den bereits abgeurteilten Urkundendelikten gemeint. Der Begriff «echt» meine in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der Beschwerdeführer dem Zivilgericht suggerieren oder eben vor- täuschten wollte, bei dem mit den Klagen eingereichten Schriftstück handle es sich um eine zwischen den Parteien in dieser Form gültig abgeschlossene Vereinba- rung, ohne dass er mit diesem Verhalten aber den Tatbestand der Urkundenfäl- schung oder des versuchten Prozessbetrugs erfüllt hätte. Durch die inkriminierte Formulierung im Beschluss BK 17 22 + 23 werde gegen den Beschwerdeführer kein Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben. Inwiefern die Formulierung sonst geeignet sein sollte, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu tangieren, sei nicht erkennbar und werde auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit fehle es bereits an der für die angezeigten Ehrverletzungsdelikte erforderli- chen ehrenrührigen Aussage. 7. Die Beschuldigten halten in ihrer Stellungnahme fest, mit der Verwendung des Be- griffs «echt» in der Erwägung 10.4 im Beschluss BK 17 22 + 23 seien offensichtlich nicht die Urkundenqualität (Beweiseignung und -bestimmung) und auch nicht die Urheberschaft gemeint, sondern der Umstand, dass ein Vereinbarungsentwurf als Beweisdokument vorgelegt worden sei, wobei mit den Ausführungen in der Klage zu diesem Dokument der Eindruck erweckt worden sei, es handle sich bei diesem Dokument um die tatsächlich - tatsächlich als Synonym von echt - abgeschlosse- nen Vereinbarung (siehe Klageschrift vom 9. Oktober 2015: Auch diese ‹Stundungsver- einbarung› wurde ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers› vereinbart [kursive Hervorhebung hinzugefügt]). 8. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Beschuldigten würden sich in- haltlich in einen inneren unlösbaren Widerspruch bringen. Einerseits solle dem ein- gereichten Vereinbarungsentwurf die Urkundenqualität abgehen. Andererseits solle 6 aber genau dieser Vereinbarungsentwurf als Beweisdokument im Zivilverfahren eingereicht worden sein. Wenn offensichtlich nicht die Urkundenqualität und auch nicht die Urheberschaft gemeint sein solle, dann wäre ein angebliches Vortäuschen bzw. suggerieren einer Vereinbarung als «echt» durch Einreichung einer Nichtur- kunde mangels Beweiseignung und -bestimmung denklogisch gar nicht möglich. Es werde bestritten, dass er eine Vereinbarung vorgetäuscht habe bzw. die «Stun- dungsvereinbarung» als die tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung vor- getäuscht habe. Der von den Beschuldigten zitierte Satz aus der Klage behaupte dies an keiner Stelle. Mangels Urkundenqualität könne er mit der «Stundungsver- einbarung» auch nichts «suggeriert» haben. Es möge zutreffen, dass er den «Ein- druck» erweckt habe, es handle sich bei diesem Dokument um die tatsächlich ab- geschlossene Vereinbarung. Der Eindruck stelle indes keine Behauptung dar. Die Beschuldigten würde folglich das bestätigen, was er seit Monaten geltend mache; er habe keine Behauptung solcherart aufgestellt. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, es entstünde dieser «Eindruck» ermangle es an einem rechtser- heblichen «Behaupten» im Sinne der ZPO. Des Weiteren sei in Erinnerung zu ru- fen, dass er bzw. seine Klientin keine Vollständigkeitspflicht, sondern lediglich eine Wahrheitspflicht hätten. Der falsche «Eindruck» sei umso fragwürdiger, wie er bzw. seine Klientin sich im Zivilverfahren noch einmal unbeschränkt äussern dürften. In- formationsvorsprünge müssten mit einem Vertragsgegner grundsätzlich nicht ge- teilt werden. Es sei ins Belieben der Parteien gestellt, welche Tatsachen sie in den Prozess einführen wollten. Insofern existiere keine Lüge durch Unterlassen. Wie er mit der Klage solch einen angeblichen «Eindruck» erweckt haben könnte, bleibe unerfindlich. 9. 9.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, 7 unerherenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweis). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7). 9.2 Von der Kantonalen Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft wurde einlässlich dargetan, dass und weshalb der angezeigte Sachverhalt keine Eröff- nung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Wie die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Passage in der Erwägung 10.4 des Beschlusses BK 17 22 + 23 («Der Beschwerdeführer 1 wollte mithin eine Verknüp- fung herstellen zwischen der [als echt suggerierten] Vereinbarung und der zivilrechtlich wichtigen Fra- ge, weshalb und unter welchen Vorzeichen die Zahlungsvereinbarung damals abgeschlossen worden war.») die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre des Beschwerdeführers (Ruf als ehrbarer Mensch) klarerweise nicht verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde mit der besagten Formulierung nicht der Vorwurf gemacht, eine strafbare Handlung (insbe- sondere eine Urkundenfälschung) begangen zu haben, sondern es wurde ihm le- diglich vorgehalten, dass sein Verhalten als Rechtsvertreter im Zivilprozess darauf abzielte, den Eindruck entstehen zu lassen, dass die in Frage stehende Stun- dungsvereinbarung echt sei (vgl. auch den Duden, wonach der Begriff «suggerie- ren» «darauf abzielen, einen bestimmten [den Tatsachen nicht entsprechenden] Eindruck entstehen zu lassen» bedeutet). Diese Feststellung ist nicht ehrverletzend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 9.1 hiervor). Die Sub- sumierung des Sachverhalts unter die Verleumdung (Art. 177 StGB) resp. die üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder die Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist daher von vornherein ausgeschlossen. Die Straftatbestände von Art. 174, 173 und 177 StGB sind mangels Ehreingriff eindeutig nicht erfüllt. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat demnach das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Einschät- zung. Soweit der Beschwerdeführer massgeblich auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. Mai 2016 verweist, verkennt er, dass mit der Äusserung in der Erwä- gung 10.4 des Beschlusses BK 17 22 + 23, wonach der Beschwerdeführer die Vereinbarung im Zivilprozess «als echt suggeriert» habe, offensichtlich nicht der Echtheitsbegriff im Sinne einer Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gemeint ist. Der Begriff «echt» meinte in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der Beschwerde- führer beim Zivilgericht den Eindruck entstehen lassen wollte, bei dem mit den Kla- 8 gen eingereichten Schriftstück handle es sich um die zwischen den Parteien in die- ser Form gültig abgeschlossenen Vereinbarung, ohne dass er mit diesem Verhal- ten aber den Tatbestand der Urkundenfälschung oder des versuchten Prozessbe- trugs erfüllt hätte. Es ist durchaus möglich, dass man mit einem Schriftstück resp. entsprechenden Äusserungen hierzu etwas vortäuschen kann, ohne dass der Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) erfüllt ist. Das Fehlen eines Urkundendeliktes hat mithin nicht zwangsläufig die Echtheit bzw. die Wahrheit des Schriftstücks zur Folge. Die Nichtanhandnahme vom 27. Mai 2016 wurde denn auch nicht damit begründet, dass die Stundungs- vereinbarung echt und wahr sei, sondern es wurde ausgeführt, dass dem einge- reichten Dokument die Urkundenqualität fehle, weshalb keine Falschbeurkundung gegeben sei und ein Betrug mangels Arglist ausscheide. Inwiefern sich hierbei ein innerer unlösbarer Widerspruch ergeben sollte, wie es vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht wird, ist nicht erkennbar. Auch die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers erscheinen konstruiert (vgl. namentlich insbesondere die Aus- führungen zu den Begriffen «Eindruck» und «Behaupten»). Sie gehen an der Sa- che vorbei. Es ist auch nicht als Indiz für eine Absprache zwischen der General- staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zu werten, wenn diese gleichermassen auf Naheliegendes hinweisen und ausführen, dass mit der Verwendung des Be- griffs «echt» offensichtlich nicht die Urkundenqualität gemeint ist. Der Beschwerde- führer vermag nichts Entscheidwesentliches vorzubringen, was an der Schlussfol- gerung, dass den Beschuldigten strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden kann, etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzu- weisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn von einer ehrver- letzenden Äusserung der Beschuldigten im Beschluss BK 17 22 + 23 auszugehen wäre, diese im Sinne von Art. 14 StGB erlaubt gewesen wäre. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder er- laubt, auch wenn die Tat nach dem StGB mit Strafe bedroht ist. Auf diesen Recht- fertigungsgrund können sich beispielsweise Richter oder Beamte berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen ma- chen. Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu be- gründen. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Be- gründung dienen, sind sie gerechtfertigt (BGE 135 IV 178 E. 4 mit Hinweisen). Die genannten Voraussetzungen von Art. 14 StGB wären in Bezug auf die vorliegend in Frage stehende Formulierung eindeutig erfüllt. Die Äusserung der Beschuldigten erging im Rahmen der Beurteilung des sinngemässen Antrags des Beschwerdefüh- rers auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die deutsche Sprache. Es bedurfte dieser Ausführungen, um darzutun, dass der Begriff «ausweislich» unmissverständlich ist und daher kein Gutachten erforderlich ist. Die Äusserung der Beschuldigten ist sachbezogen. Sie geht nicht über das Notwendige hinaus und ist nicht unnötig verletzend. Die inkriminierte Äusserung wäre unter diesen Umständen im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt. 9 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2 Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten ist mangels Antrag keine Entschä- digung auszurichten. Abgesehen davon sind ihnen im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - dem Beschuldigten 4 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten) Bern, 7. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11