263 Abs. 1 StPO). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme hat die Strafbehörde auf die Einkommensund Vermögenswerte der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). 5.2 Die Beschlagnahme erweist sich als rechtmässig. Es kann auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Ihnen braucht nur sehr weniges beigefügt zu werden.