5. 5.1 Zwangsmassnahmen können ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht besteht und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO).