Insgesamt sei die Beschlagnahme des Bargelds als zulässig anzusehen. Auch die Beschlagnahme der vier Waagen und der leeren Minigrip sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer mache geltend, es handle sich um Gegenstände des Haushaltsbedarfes. Indes liege es nahe, dass er sie im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten verwendet habe. Jedenfalls habe er selber gesagt, die Waagen verwendet zu haben, damit er beim Kauf von Marihuana die Menge kontrollieren könne (EV BF vom 30. Mai 2017, Z. 332). Die Minigrip dienten mutmasslich zur Verpackung der Betäubungsmittel.