Er behaupte zwar, es mit einem Kollegen selber zu rauchen, was angesichts der Menge aber nicht zu überzeugen vermöchte. Ausserdem könne er nicht glaubhaft darlegen, dass das Bargeld aus legaler Quelle stamme. Er behaupte bloss, es handle sich um Haushaltsgeld und dass er sein Geld zu Hause aufbewahre, weil ihm auf dem Bankkonto Transaktionsgebühren anfallen würden. Daraus könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin wäre die Beschlagnahme auch von legalen Vermögenswerten zur Deckung einer allfälligen Ersatzforderung zulässig (Art. 71 StGB). Insgesamt sei die Beschlagnahme des Bargelds als zulässig anzusehen.