3 Schliesslich sei das Bargeld auch zur späteren Sicherungseinziehung beschlagnahmt worden. Es handle sich um Vermögen, das mutmasslich durch eine Straftat erlangt worden sei (Art. 70 StGB). Dies abzuklären sei Thema der Untersuchung. Das Bargeld weise eine für Betäubungsmitteldelikte typische Stückelung auf. Der Beschwerdeführer sei geständig, mehrfach in grossen Mengen Marihuana gekauft zu haben. Er behaupte zwar, es mit einem Kollegen selber zu rauchen, was angesichts der Menge aber nicht zu überzeugen vermöchte.