Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld erhalte und dadurch die Bestreitung seines Lebensunterhalts gesichert sei. Weil der Beschwerdeführer erwerbslos sei und mehrere tausend Franken Schulden habe, habe die Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass er das sichergestellte Bargeld zur Beschaffung von Betäubungsmittel verbrauchen werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch Verbrauch des beschlagnahmten Geldes seinen Zahlungsverpflichtungen entziehe, sei als hoch anzusehen und die Beschlagnahme zur Kostendeckung zulässig.