Er habe das Domizil des Beschwerdeführers bezeichnen können (EV B.________ vom 29. Mai 2017, Z. 72 ff. und Beilage 1). Die Hausdurchsuchung sei also rechtmässig erfolgt. Die sichergestellten Gegenstände seien rechtmässig erlangt worden. Der Beschwerdeführer mache geltend, die Beschlagnahme sei unrechtmässig, weil sie ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt sei. Art. 268 Abs. 2 StPO beziehe sich jedoch einzig auf die Beschlagnahme zur Kostendeckung. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld erhalte und dadurch die Bestreitung seines Lebensunterhalts gesichert sei.