Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E.5.1). Die Durchsuchung habe auf Veranlassung der Kantonspolizei stattgefunden, noch bevor die Staatsanwaltschaft über das Verfahren informiert worden sei. Folglich sei es nicht erforderlich, einen Durchsuchungsbefehl nachträglich zu verurkunden. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gegen den Beschwerdeführer habe ein hinreichender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgelegen. B.________ habe am Vortag ausgesagt, beim Beschwerdeführer Marihuana gekauft zu haben. Er habe das Domizil des Beschwerdeführers bezeichnen können (EV B._____