4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Hausdurchsuchung habe nicht ohne rechtliche Grundlage stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe rechtsgültig vorgängig in die Hausdurchsuchung eingewilligt (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017; Durchsuchungsprotokoll vom 30. Mai 2017). Es habe sich um eine sogenannt «formlose» Hausdurchsuchung gehandelt, welche gestützt auf Art. 244 Abs. 1 StPO mit der Einwilligung des Beschuldigten und ohne Durchsuchungsbefehl zulässig sei (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 ff. zu Art. 244 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E.5.1).