Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311). Art. 268 Abs. 2 StPO besage aber, dass die Behörde bei der Beschlagnahme von Wertegenständen Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person zu nehmen habe. Er sei zurzeit beim RAV angemeldet. Ausserdem habe er Steuerschulden aus dem Jahr 2015 von CHF 7309.79 (Beilage 1). Die Steuerrechnung vom Jahr 2016 sei ebenfalls offen. Mit Blick auf seine finanzielle Lage sei eine Beschlagnahmung des Haushaltsgeldes für Güter des täglichen Gebrauchs und für die Zahlung der Miete und Krankenkassenbeiträge ungerechtfertigt.