2 chung des Haushaltes und der Mitnahme des Privatbesitzes verlangt. Stattdessen erhalte er eine Verfügung, die ihm die Beschlagnahmung verschiedener Gegenstände des Hausbedarfs sowie des Haushaltsgelds von CHF 2611.- (CHF 1‘600.00 in Banknoten; CHF 675.00 in Fünfrankenmünzen und 336.00 in Zweifrankenmünzen) mitteile. Deren Begründung sei allgemein gehalten und beziehe sich nur auf Art. 263 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB;