Den Antrag auf amtliche Verteidigung im Strafverfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft zu stellen. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Herausgabe des Mobiltelefons, des Laptops und der drei USB-Sticks sowie deren Siegelung verlangt wird. Diese Gegenstände sind nicht von der Beschlagnahme in Form der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 betroffen. Ihre Herausgabe oder Siegelung kann bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wobei sich Letzteres aus dem Durchsuchungsbefehl vom 31. Mai 2017 ergibt.