382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann indes insoweit, als die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO und die «Erlassung sämtlicher Gebühren respektive Unterstützung bei deren Bestreitung in Form eines Gebührenvorschusses» beantragt wird. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt, geht der Beschwerdeführer mit diesem Antrag über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Den Antrag auf amtliche Verteidigung im Strafverfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft zu stellen.