Ausserdem beantragte er sinngemäss die Herausgabe der übrigen sichergestellten Gegenstände sowie die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.