Am 31. Mai 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons, des Laptops und der drei USB-Sticks an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2017 eröffnet. Im Weiteren beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2017 vier Waagen, CHF 2‘611.00 Bargeld und diverse leere Minigrips. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2017 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er, die Beschlagnahme sei aufzuheben. Ausserdem beantragte er sinngemäss die Herausgabe der übrigen sichergestellten Gegenstände sowie die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung.