Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 261 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 14. Juni 2017 (BJS 17 14032) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 30. Mai 2017 fand an seinem Domizil eine Hausdurchsuchung statt, bei der unter anderem Marihuana und Bargeld sicherge- stellt wurden. Am 31. Mai 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons, des Laptops und der drei USB-Sticks an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2017 eröffnet. Im Weiteren beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2017 vier Waagen, CHF 2‘611.00 Bargeld und diverse leere Minigrips. Gegen diese Beschlagnahme- verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2017 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er, die Beschlagnahme sei aufzuheben. Ausserdem beantragte er sinn- gemäss die Herausgabe der übrigen sichergestellten Gegenstände sowie die Bei- ordnung einer amtlichen Verteidigung. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann indes insoweit, als die Beiord- nung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO und die «Erlassung sämtlicher Gebühren respektive Unterstützung bei deren Bestreitung in Form eines Gebührenvorschusses» beantragt wird. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt, geht der Beschwerdeführer mit diesem Antrag über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Den Antrag auf amtliche Verteidigung im Straf- verfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft zu stellen. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Heraus- gabe des Mobiltelefons, des Laptops und der drei USB-Sticks sowie deren Siege- lung verlangt wird. Diese Gegenstände sind nicht von der Beschlagnahme in Form der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 betroffen. Ihre Herausgabe oder Siegelung kann bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wobei sich Letzteres aus dem Durchsuchungsbefehl vom 31. Mai 2017 ergibt. 3. Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, am 30. Mai 2017 hätten Beamte seine Wohnung ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht und Gegenstände aus dem Privatbesitz beschlagnahmt. Der Durchsuchungsbefehl sei erst am 31. Mai 2017 ausgestellt worden, womit die Hausdurchsuchung ohne rechtliche Grundlage statt- gefunden habe. Er habe eine Stellungnahme zur Widerrechtlichkeit der Durchsu- 2 chung des Haushaltes und der Mitnahme des Privatbesitzes verlangt. Stattdessen erhalte er eine Verfügung, die ihm die Beschlagnahmung verschiedener Ge- genstände des Hausbedarfs sowie des Haushaltsgelds von CHF 2611.- (CHF 1‘600.00 in Banknoten; CHF 675.00 in Fünfrankenmünzen und 336.00 in Zweifran- kenmünzen) mitteile. Deren Begründung sei allgemein gehalten und beziehe sich nur auf Art. 263 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 69 ff. Schweizerisches Strafge- setzbuch (StGB; SR 311). Art. 268 Abs. 2 StPO besage aber, dass die Behörde bei der Beschlagnahme von Wertegenständen Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person zu nehmen habe. Er sei zurzeit beim RAV angemeldet. Ausserdem habe er Steuerschulden aus dem Jahr 2015 von CHF 7309.79 (Beilage 1). Die Steuerrechnung vom Jahr 2016 sei ebenfalls of- fen. Mit Blick auf seine finanzielle Lage sei eine Beschlagnahmung des Haushalts- geldes für Güter des täglichen Gebrauchs und für die Zahlung der Miete und Kran- kenkassenbeiträge ungerechtfertigt. Dass er Geld zu Hause aufbewahre, hänge damit zusammen, dass er im Jahr nur zwölf Transaktionen auf das Konto machen könne und sodann eine Administrationsgebühr zu bezahlen habe (Beilagen 2+3). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Hausdurchsuchung habe nicht ohne rechtliche Grundlage stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe rechtsgültig vor- gängig in die Hausdurchsuchung eingewilligt (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017; Durchsuchungsprotokoll vom 30. Mai 2017). Es habe sich um eine sogenannt «formlose» Hausdurchsuchung gehandelt, welche gestützt auf Art. 244 Abs. 1 StPO mit der Einwilligung des Beschuldigten und ohne Durchsu- chungsbefehl zulässig sei (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 ff. zu Art. 244 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E.5.1). Die Durchsuchung habe auf Veranlassung der Kantons- polizei stattgefunden, noch bevor die Staatsanwaltschaft über das Verfahren infor- miert worden sei. Folglich sei es nicht erforderlich, einen Durchsuchungsbefehl nachträglich zu verurkunden. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gegen den Be- schwerdeführer habe ein hinreichender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgelegen. B.________ habe am Vortag ausgesagt, beim Beschwerdeführer Marihuana gekauft zu haben. Er habe das Domizil des Be- schwerdeführers bezeichnen können (EV B.________ vom 29. Mai 2017, Z. 72 ff. und Beilage 1). Die Hausdurchsuchung sei also rechtmässig erfolgt. Die sicherge- stellten Gegenstände seien rechtmässig erlangt worden. Der Beschwerdeführer mache geltend, die Beschlagnahme sei unrechtmässig, weil sie ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt sei. Art. 268 Abs. 2 StPO beziehe sich jedoch einzig auf die Beschlagnahme zur Kost- endeckung. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld erhalte und dadurch die Bestreitung seines Lebensunterhalts gesichert sei. Weil der Beschwerdeführer erwerbslos sei und mehrere tausend Franken Schulden ha- be, habe die Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass er das sichergestell- te Bargeld zur Beschaffung von Betäubungsmittel verbrauchen werde. Die Wahr- scheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch Verbrauch des beschlag- nahmten Geldes seinen Zahlungsverpflichtungen entziehe, sei als hoch anzusehen und die Beschlagnahme zur Kostendeckung zulässig. 3 Schliesslich sei das Bargeld auch zur späteren Sicherungseinziehung beschlag- nahmt worden. Es handle sich um Vermögen, das mutmasslich durch eine Straftat erlangt worden sei (Art. 70 StGB). Dies abzuklären sei Thema der Untersuchung. Das Bargeld weise eine für Betäubungsmitteldelikte typische Stückelung auf. Der Beschwerdeführer sei geständig, mehrfach in grossen Mengen Marihuana gekauft zu haben. Er behaupte zwar, es mit einem Kollegen selber zu rauchen, was ange- sichts der Menge aber nicht zu überzeugen vermöchte. Ausserdem könne er nicht glaubhaft darlegen, dass das Bargeld aus legaler Quelle stamme. Er behaupte bloss, es handle sich um Haushaltsgeld und dass er sein Geld zu Hause aufbe- wahre, weil ihm auf dem Bankkonto Transaktionsgebühren anfallen würden. Dar- aus könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin wäre die Beschlagnahme auch von legalen Vermögenswerten zur Deckung einer allfälligen Ersatzforderung zulässig (Art. 71 StGB). Insgesamt sei die Beschlagnahme des Bargelds als zuläs- sig anzusehen. Auch die Beschlagnahme der vier Waagen und der leeren Minigrip sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer mache geltend, es handle sich um Gegenstände des Haushaltsbedarfes. Indes liege es nahe, dass er sie im Zu- sammenhang mit den vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten verwendet habe. Jedenfalls habe er selber gesagt, die Waagen verwendet zu haben, damit er beim Kauf von Marihuana die Menge kontrollieren könne (EV BF vom 30. Mai 2017, Z. 332). Die Minigrip dienten mutmasslich zur Verpackung der Betäubungsmittel. Diese Gegenstände würden voraussichtlich bei Verfahrensabschluss zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB), weshalb die Beschlagnahme rechtmässig sei. 5. 5.1 Zwangsmassnahmen können ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht besteht und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens- werte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme hat die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögenswerte der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO). 5.2 Die Beschlagnahme erweist sich als rechtmässig. Es kann auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Ihnen braucht nur sehr weniges beigefügt zu werden. So ist mit Blick auf die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers – Stichwort Verhält- nismässigkeit einer Kostendeckungsbeschlagnahme – zu betonen, dass er von der Arbeitslosenkasse finanzielle Mittel erhält und damit die Bestreitung seines Le- bensunterhalts als gesichert gelten kann. Nur am Rande sei dazu angemerkt, dass die Abzahlungsbewilligung der Steuerverwaltung vom 30. Juni 2017 datiert; tags darauf wurde die Beschwerdeschrift verfasst. 4 Nichts für sich abzuleiten vermag der hinreichend tatverdächtige Beschwerdeführer ebenso mit dem Argument, er bewahre sein Geld zuhause auf, da er nur zwölf Banktransaktionen pro Jahr kostenfrei vornehmen dürfe. Einerseits betrifft das ak- tenkundige Schreiben der D.______(Bank) ein Spar- (und nicht ein Privat-)konto, bei welchen eine gewisse Beschränkung üblich ist, die indes für gewöhnlich nur als Ergänzung zu einem bestehenden Privatkonto gehalten werden (vgl. htt- ps://www.______). Andererseits ist nicht die Anzahl Transaktionen beschränkt, sondern bloss die Anzahl Belastungen. 5.3 Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme der vier Waagen, der CHF 2‘611.00 Bargeld sowie der leeren Minigrip erfüllt. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 15. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6