Darüber hinaus lassen sich in der Replik keine sonstigen Argumente zu Gunsten des Beschwerdeführers finden. Es mag zwar zutreffen, dass ein Beschuldigter respektive seine Verteidigung aus strafprozessualer Sicht nicht verpflichtet sind, die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Vorverfahrens auf sämtliche entlastenden Tatsachen aufmerksam zu machen. Eine derartige Verpflichtung kann sich indes womöglich aus auftragsrechtlichen Überlegungen ergeben. So oder anders vermag dies am Ausgang des Verfahrens aber nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen.