Es kann mit wenigen Worten begründet werden, weshalb ein von der Rechtsprechung geforderter sachlicher Grund hier vorliegt. Den Beschwerdeführer trifft ein prozessuales Verschulden, welches darin liegt, dass er – unbestrittenermassen – durch ein juristisch vorwerfbares Fehlverhalten den erwähnten Verkehrsunfall verursacht hat. Ob und falls ja in welchem Umfang dabei eine Demenzerkrankung eine Rolle gespielt hat, ist unerheblich. Ein zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten liegt davon unabhängig vor.