Richtigerweise lässt es die Rechtsprechung aber zu, dass vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat abgewichen werden kann, wenn es dafür sachliche Gründe gibt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 53 vom 29. Mai 2017 E. 5.3, BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Beschwerdekammer ist zudem hinsichtlich der zu überprüfenden Entschädigung nicht an den für den Beschwerdeführer positiven Verfahrenskostenentscheid der Vorinstanz gebunden. Es kann mit wenigen Worten begründet werden, weshalb ein von der Rechtsprechung geforderter sachlicher Grund hier vorliegt.