2014, N. 10 f. zu Art. 430 StPO). 7.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die ausführliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als der Kostenentscheid grundsätzlich den Entschädigungsentscheid präjudiziert. Richtigerweise lässt es die Rechtsprechung aber zu, dass vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat abgewichen werden kann, wenn es dafür sachliche Gründe gibt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 53 vom 29. Mai 2017 E. 5.3, BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).