a StPO). Das prozessuale Fehlverhalten der beschuldigten Person, welches zur Reduktion beziehungsweise Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung führt, ist eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, wobei aber klare Verstösse, die adäquat kausal für die Verfahrenseinleitung waren, notwendig sind, wobei aber auch Fahrlässigkeit genügen kann. Bei Art. 430 StPO handelt sich um eine Kann-Bestimmung mit erheblichem Ermessensspielraum für die anwendenden Behörden (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 f. zu Art. 430 StPO).