6 Argumentation, das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten bestehe auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Winterreifen ungenügender Profiltiefe gefahren sei, vermöchte nicht zu überzeugen. Die Profiltiefe an sich sei unbestritten, jedoch habe lediglich vermutet, nicht aber nachgewiesen werden können, dass dies zum Unfall beigetragen habe. Es dürfte notorisch sein, dass bei vereister Fahrbahn die Profiltiefe irrelevant sei.