Das Bundesgericht bejahe diese Frage grundsätzlich, jedoch nur bei Vorliegen «sachlicher Grunde». Worin die sachlichen Gründe bestehen könnten, führe das Gericht nicht aus. Auch die Staatsanwaltschaft begründe nicht näher, welche sachlichen Gründe den Verzicht auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen sollten. Die