Der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall in kleinem Umfang als Treuhänder tätig gewesen und Auto gefahren, was gegen eine Demenz spreche. Hätte es seitens der Staatsanwaltschaft einen Verdacht gegeben, so hätte dies in den angeforderten Arztberichten erfragt werden können. Die Annahme, die Demenzabklärung sei nicht grundlos und rein präventiv erfolgt, sei spekulativ. Die Beschwerdegegnerin zitiere BGE 137 IV 352 zur Frage, ob trotz Kostenauferlegung an den Staat auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet werden könne. Das Bundesgericht bejahe diese Frage grundsätzlich, jedoch nur bei Vorliegen «sachlicher Grunde».