Überdies seien die anlässlich der Einsprache eingereichten Arztberichte erst nach Vorliegen des Strafbefehls beschafft worden. Es bestehe ein Unterschied zwischen einem leichten altersbedingten Gedächtnisabbau und den nach dem Unfall aufgetretenen kognitiven Einschränkungen. Zudem unterlasse es die Staatsanwaltschaft zu erwähnen, dass die Demenzabklärung im Oktober 2015 keine diesbezüglichen Anzeichen ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall in kleinem Umfang als Treuhänder tätig gewesen und Auto gefahren, was gegen eine Demenz spreche.