Die Geschwindigkeit habe nicht rekonstruiert werden können, was aber Einfluss auf die Schwere des Verschuldens gehabt hätte. Im Weiteren habe es sich um einen so klaren Fall von Selbstbetroffenheit gehandelt, dass von Beginn weg mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen gewesen sei. Daher sei der Verteidigungsaufwand möglichst gering gehalten worden. Es könne nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers sein, die Staatsanwaltschaft auf sämtliche entlastenden Umstände aufmerksam zu machen. Überdies seien die anlässlich der Einsprache eingereichten Arztberichte erst nach Vorliegen des Strafbefehls beschafft worden.