6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass selbst wenn er zu einem späteren Zeitpunkt vollständig genesen wäre, der Zustand derart lange anhaltender Vernehmungsunfähigkeit auf eine schwere gesundheitliche Schädigung hätte schliessen lassen. Ein Nachfragen wäre angebracht gewesen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei unbestritten. Jedoch sei der Unfallhergang im Detail nicht erstellt. Die Geschwindigkeit habe nicht rekonstruiert werden können, was aber Einfluss auf die Schwere des Verschuldens gehabt hätte.