Dass sie das vorwerfbare Verhalten bei der Frage der Entschädigung einfliessen lassen habe, sei vertretbar. Dies umso mehr, als sich herausgestellt habe, dass sich die Vertretungskosten und damit die Entschädigungsansprüche in einem wesentlich geringeren Rahmen hätten bewegen können, wenn die Verteidigung die Arztberichte nach Erhalt der Staatsanwaltschaft eingereicht hätte.