Als Begründung werde insbesondere die Stabilität bei nassen und schneebedeckten Fahrbahnen genannt, deren Verringerung bei Unterschreiten der Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Winterreifen nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf verschneiter Strasse mit Winterreifen unterwegs gewesen, die dieser ungeschriebenen Norm nicht entsprechen und daher ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zu begründen vermöchten. Somit hätte die Staatsanwaltschaft bereits die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegen können. Dass sie das vorwerfbare Verhalten bei der Frage der Entschädigung einfliessen lassen habe, sei vertretbar.