Bereits anlässlich der Einsprachebegründung habe die Verteidigung ausgeführt, «somit ist festzuhalten, dass alles darauf hindeutet, dass mein Mandant aufgrund der schlechten Strassenverhältnisse die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und den Unfall verursachte. (…) Subeventualiter wird daher beantragt, meinen Mandanten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit zu verurteilen und das Verfahren in Bezug auf das Überfahren der Sicherheitslinie einzustellen» (pag. 67). Die Unschuldsvermutung sei somit nicht verletzt, wenn auf die Unfallverursachung im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens abgestellt werde.