426 StPO). Der Beschwerdeschrift könne entnommen werden, dass davon ausgegangen werden müsse, der Unfall sei «durch einen Fahrfehler oder Nichtanpassen der Geschwindigkeit auf der schneebedeckten und teilweise vereisten Fahrbahn» verursacht worden. Bereits anlässlich der Einsprachebegründung habe die Verteidigung ausgeführt, «somit ist festzuhalten, dass alles darauf hindeutet, dass mein Mandant aufgrund der schlechten Strassenverhältnisse die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und den Unfall verursachte.