Dass die Staatsanwaltschaft sich nach Einreichung der Arztberichte und Einholen weiterer ärztlicher Auskünfte dazu entschlossen habe, das Verfahren einzustellen, zeuge davon, dass sie das ihr zustehende Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers eingesetzt habe. Grundsätzlich sei bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten, während bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe, wobei sachliche Gründe vorliegen könnten, welche ein Abweichen davon rechtfertigten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Zusammenhang mit Einstellungen aus Opportunitätsgründen nach Art. 8 StPO bzw. Art.