Aufgrund der bereits erfolgten Demenzabklärung deute vieles darauf hin, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers durch das erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar beschleunigt worden sei, diese Entwicklung jedoch auch ohne Unfall früher oder später zu erwarten gewesen wäre. Dass die Staatsanwaltschaft sich nach Einreichung der Arztberichte und Einholen weiterer ärztlicher Auskünfte dazu entschlossen habe, das Verfahren einzustellen, zeuge davon, dass sie das ihr zustehende Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers eingesetzt habe.