Eine Einstellung aufgrund von Art. 54 StGB verlange, dass die Selbstbetroffenheit eine unmittelbare Folge aus dem Unfall darstelle und nicht durch andere Faktoren bewirkt werde. Aufgrund der bereits erfolgten Demenzabklärung deute vieles darauf hin, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers durch das erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar beschleunigt worden sei, diese Entwicklung jedoch auch ohne Unfall früher oder später zu erwarten gewesen wäre.