54 StGB vor. Zum einen ergebe sich aus den Akten, dass bereits im Oktober 2015 und damit vor dem Unfallereignis eine Demenzabklärung betreffend den Beschwerdeführer stattgefunden habe, und dass er bereits vor dem Unfall das Medikament Symfona forte eingenommen habe, wobei auf der Medikamentenliste als Zweck «Gedächtnis» vermerkt ist sei. Sofern geltend gemacht werde, vor dem Unfall hätten keinerlei geistige Beschwerden bestanden und die demenzielle Entwicklung, aufgrund welcher die Verfahrenseinstellung angezeigt sei, sei nur auf die erlittene Schädel-Hirn- Verletzung zurückzuführen, erscheine dies nicht eindeutig. Eine Einstellung aufgrund von Art.